Allgemeine Geschäftsbedingungen
        1. Vertragsumfang und Gültigkeit
        Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
        Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
        in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
        Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
        Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
        freibleibend.
        
2. Leistung und Prüfung
        2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
        - Ausarbeitung von Organisationskonzepten
        - Global- und Detailanalysen
        - Erstellung von Individualprogrammen
        - Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
        - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
        - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
        - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
        - Telefonische Beratung
        - Programmwartung
        - Erstellung von Programmträgern
        - Sonstige Dienstleistungen
        2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
        Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
        bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
        praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
        der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
        Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
        gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
        Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
        2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
        Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
        der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
        der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
        Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
        Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
        gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
        2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
        jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier
        Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
        Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
        Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
        angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
        Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
        gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
        Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
        jedenfalls als abgenommen.
        Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
        Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
        Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
        Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
        Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
        Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
        Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
        unwesentlicher Mängel abzulehnen.
        2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
        mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
        2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
        gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
        Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
        Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
        Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
        Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
        Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
        Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
        vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
        angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
        zu ersetzen.
        2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
        erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
        gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
        Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
        
3. Preise, Steuern und Gebühren
        3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
        vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
        stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,
        Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
        usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
        3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
        Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
        Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
        usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
        Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
        Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
        tatsächlichem Anfall berechnet.
        3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
        gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
        als Arbeitszeit.
        
4. Liefertermin
        4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
        (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
        4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
        Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
        Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
        Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
        Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
        Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
        oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
        gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
        können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
        Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
        4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
        Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
        legen.
        
5. Zahlung
        5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
        spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
        Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
        Zahlungsbedingungen analog.
        5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
        in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
        Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
        5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
        für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
        Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
        Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
        zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
        Auftraggeber zu tragen.
        Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
        Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
        Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
        5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
        Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
        zurück zu halten.
        
6. Urheberrecht und Nutzung
        6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
        etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
        erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten
        Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte
        Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
        Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
        Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
        erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
        ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
        Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
        Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
        Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
        zu leisten ist.
        6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
        Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
        ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
        sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
        übertragen werden.
        6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
        Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
        Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
        dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
        Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
        Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
        
7. Rücktrittsrecht
        7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
        Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
        berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
        zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
        Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
        kein Verschulden trifft.
        7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
        sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
        liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
        ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
        7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
        Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so
        hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
        Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
        Gesamtprojektes zu verrechnen.
        
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
        8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
        sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
        Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich
        dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls
        Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
        werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
        Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
        Maßnahmen ermöglicht.
        Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
        8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
        aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
        Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
        Auftragnehmer durchgeführt.
        8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
        vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
        Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
        auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
        sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
        worden sind.
        8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
        Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
        Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
        ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
        sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
        Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
        sind.
        8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
        nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
        Auftragnehmer.
        8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
        Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
        Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
        
9. Haftung
        Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
        nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
        leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
        Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
        Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
        ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
        
10. Loyalität
        Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
        Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
        Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
        der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
        Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
        Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
        
11. Datenschutz, Geheimhaltung
        Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
        Datenschutzgesetzes einzuhalten.
        
12. Sonstiges
        Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
        werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
        Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
        finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
        
13. Schlussbestimmungen
        Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
        kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
        Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
        Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
        Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf
        an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
        Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
        andere Bestimmungen vorsieht.